Anpassung der Entwässerungsgebühren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 30.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 30.10.2018 ö Vorberatend 3
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 20.11.2018 ö Beschließend 5

Sitzungsverlauf 1

Herr Bauer erläuterte die Gründe der Anpassungen für das Jahr 2019. Er stellte dar, dass die Unterdeckung für 2019 im Wesentlichen aus folgenden Gründen zu erwarten ist:

  • Die Überschüsse (Sonderposten) in Höhe von rd. 300.000 € aus den Jahren 2011 ff sind abgebaut – wie bereits bei der Berechnung für das Jahr 2018 angekündigt

  • Bei der Gebühr für Niederschlagswasser musste ein Verlustvortrag von rd. 5.000 € aus der Nachkalkulation des Jahres 2017 berücksichtigt werden

  • Die gestiegene Position zur Verzinsung des Anlagekapitals ergibt sich aus der erhöhten Bautätigkeit.

Es handelt sich um eine Berechnung mit Unbekannten (z. B. tats. Einleitung in das Kanalnetz /  Umsetzung der Baugebiete), daher ist diese Berechnung nur annähernd genau.

Seitens des Gesetzgebers ist für die Gebührenberechnung eine strikte Kostendeckung vorgegeben.

Genaue Zahlen ergeben sich grundsätzlich erst nach den Haushaltsabschlüssen.



Beschlussvorschlag:

Es wird folgender 4. Nachtrag zur Entwässerungssatzung vom 13.12.2011 beschlossen:

Artikel 1
§24 Abs. 1 der Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung:

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt (= abflusswirksam befestigte Grundstücksfläche); pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,688 EUR jährlich erhoben. Die gebührenrelevante Fläche wird auf volle 10 m² abgerundet.


Artikel 2
§26 Abs. 3 der Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung:

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers (Leistungsgebühr) ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 1,97 EUR

b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 1,20 EUR.


Artikel 3

Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2019 in Kraft.


Abstimmung:

JA = 7                NEIN = 0        ENTHALTUNG = 0                        Einstimmig angenommen

Beschlussvorschlag

Es wird folgender 4. Nachtrag zur Entwässerungssatzung vom 13.12.2011 beschlossen:

Artikel 1

§ 24 Abs. 1 der Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung:

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt (= abflusswirksam befestigte Grundstücksfläche); pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,688 EUR jährlich erhoben. Die gebührenrelevante Fläche wird auf volle 10 m² abgerundet.

Artikel 2

§ 26 Abs. 3 der Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung:

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers (Leistungsgebühr) ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 1,97 EUR
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 1,20 EUR.

Artikel 3

Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 21.11.2018 13:20 Uhr