Anpassung der Friedhofsordnung in Zusammenhang mit §2b UstG
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung der Gemeindevertretung, 14.02.2023
Beratungsreihenfolge
Beschlussvorschlag
Die Friedhofsordnung der Gemeinde Birkenau wird wie folgt angepasst:
Artikel 1
§ 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
Artikel 2
§ 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle (Maße: 0,35 x 0,30 cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
Artikel 3
Diese Änderung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmung: Ja: 26, Nein: 0, Enthaltungen: 0; einstimmig angenommen
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 07.03.2023 14:17 Uhr