Anpassung der Entwässerungsgebühren ab dem 01.01.2021
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung der Gemeindevertretung, 15.12.2020
Beratungsreihenfolge
Beschlussvorschlag
Es wird folgender
6. Nachtrag zur Entwässerungssatzung [EWS]
vom 13.12.2011
beschlossen:
Artikel 1
§ 24 Abs. 1 der Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung:
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt (= abflusswirksam befestigte Grundstücksfläche); pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,816 EUR jährlich erhoben. Die gebührenrelevante Fläche wird auf volle 10 m² abgerundet.
Artikel 2
§ 26 Abs. 3 der Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung:
Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers (Leistungsgebühr) ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch
a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,39 EUR
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 1,46 EUR.
Artikel 3
Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
, Enthaltungen: 3
Datenstand vom 17.12.2020 15:30 Uhr