Anpassung der Entwässerungsgebühren ab dem 01.01.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 07.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.12.2020 ö Vorberatend 3
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 15.12.2020 ö Beschließend 4

Sitzungsverlauf 1

Herr Dr. Klein verlas den Beschlussvorschlag.


Herr Bauer erläuterte die maßgebenden Sachverhalte, dies waren u.a.:

  • Die Nachkalkulation des Jahres 2019
  • Anpassung auf Grund des Baupreisindexes
  • Die Aktivierung von Baumaßnahmen im Jahr 2020
  • Die Verzinsung des Anlagekapitals mit 4%

und verwies auf die beigefügten Berechnungen.

Herr Dr. Klein fragte nach, welcher Baupreisindex herangezogen wurde. Herr Bauer verwies auf das Jahr 2015.

Herr Dr. Klein fragte, ob eine Querfinanzierung über Gebühren im Wasser- / Abwasserhaushalt zulässig sei. Herr Bauer bejahte dies ausdrücklich. Es gebe eindeutige Gerichtsurteile. Zudem gäbe es auch die Möglichkeit, sog. Erneuerungsrücklagen zu bilden. Mit den Abschreibungen würden daher auch andere Maßnahmen finanziert.


Beschlussvorschlag

Es wird folgender 6. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 13.12.2011 beschlossen:

Artikel 1
§ 24 Abs. 1 der Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung:
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt (=abflusswirksam befestigte Grundstücksfläche); pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,816 EUR jährlich erhoben. Die gebührenrelevante Fläche wird auf volle 10 m² abgerundet.

Artikel 2
§ 26 Abs. 3 der Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung:
Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers (Leistungsgebühr) ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch
a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,39 EUR
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 1,46 EUR.

Artikel 3
Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2021 in Kraft.


Abstimmung:

JA = 6                NEIN = 0        ENTHALTUNG = 0                        Einstimmig

Datenstand vom 11.12.2020 09:18 Uhr