Festlegung der Grenze für Investitionen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 12 GemHVO


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung der Gemeindevertretung, 14.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 23.02.2023 ö Vorberatend 3
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 14.03.2023 ö Beschließend 9

Sitzungsverlauf 1

Es erfolgt eine Stellungnahme aus dem Haupt- und Finanzausschuss durch den Vorsitzenden Professor D. Kies.

Beschlussvorschlag

Als Investitionen von erheblicher Bedeutung im Sinne § 12 GemHVO gelten diejenigen, die den jeweiligen Schwellenwert gem. der nachfolgenden Tabelle bezogen auf die durchschnittlichen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit der letzten fünf Haushaltsjahre überschreiten.

 
Durchschnittliche Auszahlungen aus Investitionstätigkeit der letzten fünf Haushaltsjahre
Schwellenwert
ab
500.000,00 €
37,5 %
ab
1.000.000,00 €
25 %
ab
2.500.000,00 €
12,5 %
ab
5.000.000,00 €
7,5 %
ab
7.500.000,00 €
5,5 %

Maßgebend für die Ermittlung der durchschnittlichen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind die letztverfügbaren Finanzrechnungen bzw. Finanzplanansätze. Die Ermittlung der Erheblichkeitsgrenze soll ab dem Haushaltsjahr 2023 im Vorbericht des Haushaltsplanes dargestellt werden.

Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0, Enthaltungen: 0; einstimmig angenommen

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 22.03.2023 11:32 Uhr