Bauleitplanung der Gemeinde Birkenau; Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Kühruhweg“ in der Gemarkung Birkenau hier: a) Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. §13a BauGB b) Beschlussfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kühruhweg“ als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung der Gemeindevertretung, 10.10.2023

Beratungsreihenfolge

Sitzungsverlauf 1

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 6, Enthaltungen: 0; mehrheitlich angenommen

Beschlussvorschlag

Der Gemeindevertretung wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
zu a)        Die im Zuge der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen werden entsprechend den Vorschlägen in der vorliegenden Auflistung zur Anlage I, welche Bestandteil dieser Beschlussfassung ist, behandelt und es wird gemäß dem jeweiligen Beschlussvorschlag ein Beschluss hierüber gefasst.
       Die Gemeindevertretung wird beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Anregungen zum Inhalt des Bebauungsplanes vorgebracht haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe zu unterrichten.

zu b)        Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan „Kühruhweg“ bestehend aus dem Rechtsplan, den Vorhaben- und Erschließungsplänen, dem Textteil sowie der dazu gehörenden Begründung, wird hiermit einschließlich der in dieser Sitzung beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen, als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. 

Grundlage obiger Beschlussfassungen ist die vorgelegte Planung zum Satzungsbeschluss der InfraPro GmbH, Lautertal (Reichenbach), mit Planstand 16.05.2023, in den die nach Anlage I aufgeführten Änderungen eingearbeitet wurden. Es wird zugleich festgestellt, dass mit der beschlossenen Anpassung des Planinhaltes die Grundzüge dieser Bauleitplanung nicht berührt werden und es sich um keine Planänderung im materiell-rechtlichem Sinne handelt, sondern lediglich um eine Präzisierung und positive Konkretisierung eines bestehenden Planinhaltes. Von der erneuten Auslegung i. S. d. § 4a Abs. 3 BauGB, wonach der Entwurf erneut auszulegen ist, wenn der Bauleitplan nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, ist daher abzusehen.
Der Gemeindevorstand wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplans durch die ortsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplans als Satzung (Inkraftsetzung) herbeizuführen. 

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 17.10.2023 09:09 Uhr